Warum ist jemand
mautpflichtig?
Das Bundesfernstraßenmautgesetz unterscheidet zwei alternativen
Begründungen für die Mautpflicht. Diese gilt einerseits
für Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen, die grundsätzlich
für den Güterkraftverkehr geeignet und vorgesehen sind
(1. Alternative) und/oder andererseits für Fahrzeuge oder
Fahrzeugkombinationen, die im Güterkraftverkehr verwendet
werden (2. Alternative). Dabei reicht es aus, wenn eine der beiden
Begründungen erfüllt ist.
Welche Fahrzeuge
sind mautpflichtig?
Aktuell muss für Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen ab einer
technisch zulässigen Gesamtmasse (tzGm) von mindestens 7,5
Tonnen und ab 1. Juli 2024 auch bei einer tzGm von mehr als 3,5
Tonnen bei allen Fahrten auf gebührenpflichtigen Strecken
Maut entrichtet werden. Bei Fahrzeugkombinationen gilt nur dann
die Mautpflicht, wenn das Zugfahrzeug eine technisch zulässige
Gesamtmasse von mehr als 3,5 Tonnen aufweist.
Wer ist mautpflichtig?
Macht es einen Unterschied, ob man privat oder ehrenamtlich mit
dem eigenen Pferd eine Fahrt unternimmt oder ein Pferd gewerblich
befördert?
Generell ist jeder mautpflichtig, der entgeltlich oder geschäftsmäßig
Transportleistungen erbringt (2. Alternative der Mautpflicht).
Das gilt zum Beispiel dann, wenn ein Berufsreiter mit Kundenpferden
zum Turnier fährt. Zahlen muss ab Juli aber auch, wer privat
mit seinen Pferden unterwegs ist, sofern sein (Zug-)Fahrzeug die
technisch zulässige Gesamtmasse von 3,5 Tonnen überschreitet
(1. Alternative der Mautpflicht).
Gibt es eine
Ausnahme für reine Pferdetransporter?
Nein. Nach dem Bundesfernstraßenmautgesetz gelten Pferde
als "Güter" und fallen damit unter den Gütertransport.
Daher sind auch Pferdetransporter mautpflichtig. Grund dafür
ist, dass diese Fahrzeuge einen Aufbau haben, der zum Transport
von Gütern (hier von Pferden) dient (1. Alternative der Mautpflicht).
Gibt es überhaupt
eine Ausnahme?
Ja. Unter gewissen Umständen können private Pferdetransporte
(1. Alternative der Mautpflicht) von der Mautpflicht befreit sein,
sofern das Fahrzeug oder die Fahrzeugkombination einen Wohnbereich
von mindestens 50 Prozent aufweist. Diese Ausnahmeregeln sind
sehr komplex. Wer mit einem Fahrzeug unterwegs ist, sollte sich
daher aufmerksam das Schreiben
des Bundesamts für Logistik und Mobilität (BALM) durchlesen
und sich gegebenenfalls gezielt beraten lassen.
Wo gibt es
weitere Informationen?
Weitere Informationen gibt es auf der Internetseite des Bundesamts
für Logistik und Mobilität (BALM) sowie auf www.toll-collect.de.
Fragen? Die 20 wittelsbuerger.com-Experten helfen gerne weiter,
z.B. Nico Hörmann, Grischa Ludwig oder Daniel Klein für den
Bereich Reining.
Zum
wittelsbuerger.com-Expertenforum gelangen Sie hier.
Fügen
Sie diese Seite Ihren Bookmarks hinzu!
|